Um den Energieverbrauch bzw. die Energieeffizienz von Gebäuden und Wohnungen zu beurteilen wurde eine einheitliche Berechnungsmethode entwickelt. Die Berechnung wird im Energieausweis dokumentiert. Dieses für den Laien leicht verständliche Dokument liefert eine Aussage über den Energieverbrauch bzw. der Energieeffizienz des Gebäudes bzw. der Wohnung.
Seit Jahren ist es bereits bei Neubauförderungen eine Pflicht eine Energieeffizienz vorzuweisen. Diese Pflicht ist mit 01.01.2009 auch für Altbauten nach EAVG 2006 (Energieausweis Vorlage Gesetz) ausgedehnt worden. Somit ist die Energieeffizienz unabhängig von der Förderung immer vorzuweisen.
Mit dem 01.12.2012 trat ein neues EAVG in Kraft (EAVG2012). Als herausragende Änderungen sind u.a. nun auch Sanktionen bzw. Strafbestimmungen für eine unterlassene Vorlagepflicht enthalten.
Werden beheizte Räumlichkeiten (Wohnungen, Büro, Geschäftslokale, Häuser, ...) gegen Entgelt weitergegeben (vermietet bzw. verkauft) muss ein Energieausweis vorgelegt werden. Wobei das Alter des Dokumentes kleiner als 10 Jahre sein muß. Kommt der Verkäufer, Vermieter, Verpächter dieser Vorlagepflicht nicht nach, so ist mit Strafen bis zu € 1.450,- zu rechnen. Unabhängig davon hat die Person oder Firma welcher der Ausweis nicht vorgelegt wurde die Möglichkeit innerhalb von drei Jahren einen Energieausweis erstellen zu lassen, und die Kosten denjenigen in Rechnung zu stellen der die Vorlage verabsäumt hat.
Weiters besteht nach wie vor eine Rechtsunsicherheit bei Nichtvorlage eines Energieausweises.
Dies alles steht einem auf 10 Jahre umgelegten Energieausweispreis von ca. € 3,- pro Monat gegenüber!
Wir beraten Sie gerne!